AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Chartergebiet:

Türkische Küste zwischen Kusadasi und Antalya sowie die griechischen Dodekanes – Inseln.

(äußerste Begrenzungen – dieses Revier darf nur mit Zustimmung des Vercharterers überschritten werden).


2. Art der Nutzung:

Die Teilnahme an Wettfahrten und Regatten ist generell nicht erlaubt.

Der Charterpreis umfasst:

a) Nutzung der Yacht samt Zubehör durch den Charterer;

b) den natürlichen Verschleiß der Yacht;

c) die Prämien der in Ziffer 6. genannten Versicherungen;

d) die Betreuung am ständigen Liegeplatz der Yacht;

e) Abgaben, Gebühren und Steuern, soweit diese am ständigen Liegeplatz

der Yacht anfallen (ausgenommen Transitlog)


Sonstige Kosten, insbesondere für Kraftstoff, sind im Charterpreis nicht inkludiert.


3. Kaution: 

Die Kaution für Schiffe bis 50ft beträgt € 2.500. 

Die Kaution für Schiffe bis 57ft und Katamarane beträgt € 3.500.

Die Kaution für die Jeanneau 64 beträgt € 6.500. 

Für Gennaker muss eine Zusatzkaution von € 1.000 hinterlegt werden. Die Kaution und die Zusatzkaution dienen als Sicherheit für alle Ansprüche des Vercharterers die aus der Charter resultieren.

Die Kaution ist ausschließlich mit Kreditkarte bei der Übergabe der Yacht am Stützpunkt zu hinterlegen. „Debitkarten“ können für die Kautionshinterlegung nicht verwendet werden.


Akzeptierte Kreditkarten: Eurocard/Mastercard, VISA.


4. Schiffsführung:

a)

Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer versichert, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hat, um die Yacht in offenen Gewässern zu führen und die dafür benötigten Segelscheine besitzt.

Im Schadensfall werden diese Angaben gegebenenfalls von der Versicherung überprüft. Ein benannter Schiffsführer bestätigt diese Angaben durch seine Unterschrift.

Beenden der Charterer und/oder der Schiffsführer die Position als verantwortlicher Schiffsführer und/oder verlassen sie die Yacht vor dem vertraglichen Ende der Charter, darf die Yacht nicht mehr fortbewegt werden. In solchen Fällen muss der Charterer den Vercharterer sofort telefonisch informieren und dessen Weisungen abwarten. Auf Verlangen des Vercharterers muss die Yacht an ihn oder die von ihm angegebene Person oder Stelle übergeben werden. Der Charterer und der Schiffsführer haften im vollen Umfang für alle Kosten, Verluste und Schäden die dem Vercharterer aufgrund der vorgenannten Umstände entstehen.

b)

Sollte der Vercharterer bei der Schiffsübergabe feststellen, dass die nautischen Kenntnisse des Charterers oder Schiffsführers nicht ausreichend sind, um die Yacht sicher zu führen, oder sollte der Vercharterer berechtigte Zweifel bezüglich der Fähigkeiten zur Schiffsführung haben, so hat der Vercharterer das Recht:

- Einen mehrstündigen Probetörn unter Aufsicht des Vercharterers zu Kosten des Charterers durchzuführen,         oder

- Einen Schiffsführerwechsel zu verlangen, oder

- Die Ausfahrt komplett zu verweigern. Die Yacht kann dann vom Charterer nur noch an ihrem Liegeplatz im         Ausgangshafen genutzt werden.

Der Vercharterer ist berechtigt, die Übergabe der Yacht an alkoholisierte oder aus anderen Gründen in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigte Personen zu verweigern.

c)

Der Charterer ist für die Einhaltung aller für Schiffsführer maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen verantwortlich.


5. Versicherungen:

Das Schiff ist vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution für jedes Schadensereignis und haftpflichtversichert für Personen- und Sachschäden bis zu € 5.000.000. Die Selbstbeteiligung hat der Charterer zu tragen. Die Versicherung deckt nicht Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.


6. Besondere Verpflichtungen des Charterers:

Der Charterer hat spätestens 2 Wochen vor Charterbeginn alle mitfahrenden Personen (Crew) zu benennen. Die Crewmitglieder gelten als Erfüllungsgehilfen, soweit ihnen der Charterer Aufgaben aus seinem vertraglichen Verantwortungsbereich überträgt.

Der Charterer hat das Schiff und die Ausrüstung verantwortungsbewusst nach den Regeln ordentlicher Seemannschaft zu handhaben, insbesondere

- die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und Durchfahrtsländer zu beachten und vorschriftsmäßig         ein- und auszuklarieren,

- das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen,

- die turnusgemäß anfallenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen vorzunehmen,

- Nachtfahrten nur mit besonderer Umsicht vorzunehmen.

Es ist untersagt:

- entgeltliche Personen- oder Warentransporte durchzuführen,

- die Yacht Dritten zu überlassen,

- ohne ordnungsgemäße Deklaration Personen, die im Transitlog eingetragen

        sind, während der Dauer dieses Vertrags abzusetzen, oder Personen, die nicht im Transitlog eingetragen sind,         an Bord zu nehmen.

- Personen in Griechenland an Bord zu nehmen oder Personen in Griechenland abzusetzen.

- nicht deklarierte zollpflichtige Waren oder gefährliche Güter an Bord zu führen,

- mehr Personen als zulässig an Bord zu nehmen,

- an Wett- oder Regattafahrten teilzunehmen,

- andere Fahrzeuge zu schleppen, wenn kein Seenotfall vorliegt oder andere Rettungsmöglichkeiten bestehen.


Treten während der Dauer dieses Vertrags Schäden an der Yacht oder ihrem Zubehör auf, veranlasst der Charterer die unverzügliche sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von € 200. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahmung oder Behinderung des Schiffes sowie möglichen Verspätungen ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen und es sind dessen Weisungen einzuholen.

Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (wie Ausfall usw.) mindert sowie in Absprache mit dem Vercharterer Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und bezüglich der Kosten in Vorlage zu treten, soweit dies erforderlich und dem Charterer zumutbar ist. Bei Schäden fertigt der Charterer eine Niederschrift und sorgt für Bestätigung durch geeignete Stellen oder Personen (z.B. Hafenkapitän, Arzt, Zeugen) Lässt sich ein Schaden nicht vor Ort beheben, ist der Charterer verpflichtet, nach Abstimmung mit dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, wenn dies zumutbar ist. Auslagen werden vom Vercharterer gegen Quittungsvorlage erstattet und Ausfallzeiten, in denen der Charterer die Yacht nicht mehr (auch nur teilweise) nutzen kann, zurückerstattet, es sei denn, er hat den Schaden selbst zu vertreten.

7. Leistungsstörungen:

a)

Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, fallen folgende Stornokosten bezogen auf die Chartergebühr an:

- ab Vertragsunterzeichnung bis 8 Wochen vor Charterbeginn = 50% Stornokosten

- unter 8 Wochen vor Charterbeginn = 60 % Stornokosten

- unter 6 Wochen vor Charterbeginn = 80 % Stornokosten

- unter 4 Wochen vor Charterbeginn = 100 % Stornokosten


Der Charterer ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Vercharterer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei. 

b)

Kann der Vercharterer das Schiff oder ein zumutbares Ersatzschiff nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, kann der Charterer Minderung der Chartergebühren für die Ausfallzeit verlangen oder vom Chartervertrag zurücktreten.

Der Charterer kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn Teile der Ausrüstung des Schiffes bei der vorhergehenden Charter ausgefallen sind und nicht rechtzeitig ersetzt werden konnten, sofern das Schiff dadurch in seiner Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist. Minderungsansprüche des Charterers bleiben unbenommen.

c)

Ansprüche des Charterers, die sich auf die Beschaffenheit der Yacht oder sonstige vor Ort vom Vercharterer oder seinen Erfüllungsgehilfen erbrachte Leistungen beziehen, müssen dem Stützpunktbeauftragten bei der Rückgabe der Yacht schriftlich unter Angabe der Ursachen angezeigt werden. 


8. Übernahme des Schiffes:

Das Schiff wird dem Charterer mit vollen Dieseltanks und Ersatztreibstoffkanistern übergeben. Der Schiffszustand und die Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer bei Übernahme genau überprüft und durch Unterschrift bestätigt.


9. Rückgabe des Schiffes:

Bei Charterende hat der Charterer die Yacht besenrein und vollgetankt und mit entleertem Fäkalientank einschließlich des Entsorgungsnachweises zurückzugeben. Verbrauchte Treibstoffe, die nicht wieder aufgefüllt sind, hat der Charterer zu ersetzen. Der Verbrauch kann pauschal ermittelt werden.

Der Vercharterer und der Charterer überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Schäden am Schiff sowie verlorene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände sind vom Charterer bei Rückkunft sofort anzuzeigen.

Die hinterlegte Kaution wird bei Schadensfreiheit ohne Abzüge zurückgegeben. Bei Verlusten oder Schäden wird die Kaution entsprechend dem Schadensumfang ganz oder teilweise einbehalten, sofern eine sofortige Abrechnung nicht möglich ist. Die einbehaltene Kaution wird abgerechnet, sobald die Schadenshöhe ermittelt ist.

Die Haftung des Charterers für nicht angezeigte Verluste oder Schäden bleibt auch nach Rückgabe der Kaution bestehen.

 

10. Verlängerung, Verspätung und Rückführung:

Das Schiff muss zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Die Vertragsdauer kann nur mit Zustimmung des Vercharterer verlängert werden. Witterungseinflüsse berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muss die Yacht deshalb in den letzten 24 Stunden vor Charterende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Bei Verspätungen ist für die überzogene Zeit pro angefangenem Tag das doppelte tagesanteilige Charterentgelt zu zahlen. Dem Charterer bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

Sollte der Törn an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückgabehafen beendet werden müssen, so ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat für das Schiff zu sorgen oder durch qualifizierte Personen sorgen zu lassen bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Der Vertrag endet erst mit dieser Übernahme. Der Charterer trägt die Kosten der Rückholung durch den Vercharterer in Höhe von € 250,00 pro Tag und eingesetztem Mitarbeiter sowie die Kosten der Anreise zum Abholungsort in tatsächlicher Höhe. 


11. Haftung des Vercharterers und des Charterers:

a)

Der Charterer haftet nur in Höhe des Selbstbehalts nach Ziff. 6, also nicht für Folgeschäden und dergleichen, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder die Versicherung die Deckung aus Gründen ablehnt, die er zu vertreten hat.

b)

Schadensersatzansprüche des Charterers beschränken sich auf die Höhe des vereinbarten Charterpreises. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vercharterers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vercharterers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vercharterers beruhen. 

In keinem Fall haftet der Vercharterer für Schäden am Leben, dem Körper, der Gesundheit, dem Eigentum oder Vermögen, die auf mangelhafter Seemannschaft bei Führung der Yacht beruhen. Dem Charter sind die hohen Anforderungen, die das Führen einer Segelyacht, insbesondere auf einem Hochseetörn, mit sich bringt, bewusst.


12. Schlussbestimmungen:

a)

Es gilt türkisches Recht, da die vertragliche Hauptleistung in der Türkei erbracht wird. 

b)

Falls der Charterer Kaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Charter Marmaris, Türkei, vereinbart. Ansonsten gelten für die gerichtliche Zuständigkeit die gesetzlichen Bestimmungen.

c)

Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB`s nichtig oder rechtsunwirksam, wird die Gültigkeit der übrigen AGB`s nicht berührt.